---
title: "Anlage 4 GAPDZV — (zu § 16 Absatz 1)Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapdzv/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# Anlage 4 GAPDZV — (zu § 16 Absatz 1)Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 156 - 157;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





1.



§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

a)



§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 11 300 Euro1 300 Euro1 300 Euro1 300 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2500 Euro500 Euro500 Euro500 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3300 Euro300 Euro300 Euro300 Euro

Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

b)



§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

c)



§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

d)



§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1900 Euro900 Euro900 Euro1 000 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2400 Euro400 Euro400 Euro450 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3200 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

2.



§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag45 Euro60 Euro60 Euro60 Euro

3.



§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag60 Euro200 Euro200 Euro600 Euro

4.



§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag115 Euro100 Euro100 Euro100 Euro

5.



§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag240 Euro240 Euro225 Euro210 Euro

6.



§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1130 Euro150 Euro150 Euro150 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 250 Euro50 Euro50 Euro50 Euro

Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.

7.



§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



Antragsjahr

2023Antragsjahr

2024Antragsjahr

2025Antragsjahr

2026

Geplanter Einheitsbetrag40 Euro40 Euro40 Euro40 Euro

## Fußnoten

(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)

---

— Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
