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title: "§ 2 GAPAusnV — Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gapausnv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 GAPAusnV — Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland

(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten.

(2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese Pflicht von Absatz 1 unberührt.

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— Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
