---
title: "§ 5 GaFinHG — Verteilung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gafinhg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gafinhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 5 GaFinHG — Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:







LandKönigsteiner Schlüssel

für das Jahr 2019Tranchen in €

Baden-Württemberg13,04061358 616 775

Bayern15,56072427 919 800

Berlin5,18995142 723 625

Brandenburg3,0298783 321 425

Bremen0,9537926 229 225

Hamburg2,6034371 594 325

Hessen7,43709204 519 975

Mecklenburg-Vorpommern1,9804554 462 375

Niedersachsen9,39533258 371 575

Nordrhein-Westfalen21,07592579 587 800

Rheinland-Pfalz4,81848132 508 200

Saarland1,1982732 952 425

Sachsen4,98208137 007 200

Sachsen-Anhalt2,6961274 143 300

Schleswig-Holstein3,4057893 658 950

Thüringen2,6321172 383 025

(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.

---

— Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gafinhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
