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title: "§ 38 GADVDV — Bearbeitungszeit, Freistellung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gadvdv/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 38 GADVDV — Bearbeitungszeit, Freistellung

(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.

(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
