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title: "§ 36 GADVDV — Ziel der Diplomarbeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gadvdv/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 36 GADVDV — Ziel der Diplomarbeit

Durch die schriftlich oder elektronisch auszuarbeitende Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
