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title: "§ 22 GADVDV — Prüfungsamt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gadvdv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 22 GADVDV — Prüfungsamt

Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
