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title: "§ 15 GADVDV — Studieninhalte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gadvdv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 GADVDV — Studieninhalte

Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, verwaltungsorganisatorische, ökonomische, fremdsprachliche und außenpolitische Grundlagen, sowie berufsfeldbezogene Inhalte. Die berufsfeldbezogenen Inhalte aus den vorgenannten Bereichen sind wie folgt gegliedert:

1.



Zivilrecht; internationales Privatrecht; Familien-, Erb- und Beurkundungsrecht,

2.



Öffentliches Recht; besonderes Verwaltungsrecht, Ausländerrecht; Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht,

3.



Ressourcenmanagement; Projektmanagement, Zuwendungs- und Vergaberecht mit Blick auf politische Öffentlichkeits- und Kulturarbeit im Ausland, Personalverwaltung,

4.



Grundlagen außenpolitischen Handelns als Querschnittsthema,

5.



Volkswirtschaftslehre, insbesondere Außenwirtschaftsförderung, internationale Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, sowie

6.



Fremdsprachen: Englisch und Französisch zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, Kommunikation mit Behörden und Abstimmung mit EU- und weiteren Partnern zu konsularischen und außenpolitischen Themen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
