---
title: "§ 1 GADVDV — Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gadvdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 1 GADVDV — Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium

(1) Der duale Diplomstudiengang „Gehobener Auswärtiger Dienst“ (Diplomstudiengang) am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.

(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
