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title: "§ 7 GÜG — Mitwirkung der Bundespolizei"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/g_g_2008/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_g_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 GÜG — Mitwirkung der Bundespolizei

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

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— Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_g_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
