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title: "§ 21 GÜG — Einziehung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/g_g_2008/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/g_g_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 21 GÜG — Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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— Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/g_g_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
