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title: "§ 28 FZV — Internetbasierte Tageszulassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fzv_2023/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 28 FZV — Internetbasierte Tageszulassung

Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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— Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
