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title: "§ 12 FZulG — Anwendung der Abgabenordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fzulg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 FZulG — Anwendung der Abgabenordnung

Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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— Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
