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title: "§ 1 FZulG — Anspruchsberechtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fzulg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FZulG — Anspruchsberechtigung

(1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter. Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optierende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberechtigt.

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— Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
