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title: "§ 5b FVG — Übertragung von Bauaufgaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fvg_1971/5b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5b FVG — Übertragung von Bauaufgaben

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

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— Gesetz über die Finanzverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
