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title: "§ 10a FVG — Landeskassen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fvg_1971/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10a FVG — Landeskassen

Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.

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— Gesetz über die Finanzverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
