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title: "§ 13 FStrPrivFinG — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fstrprivfing/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 13 FStrPrivFinG — Übergangsregelung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem

1.



eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder

2.



eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird,nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.

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— Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrprivfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
