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title: "§ 13b FStrG — Ermächtigung zu Rechtsverordnungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fstrg/13b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:10:21+00:00"
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# § 13b FStrG — Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.



der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

2.



näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

3.



die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

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— Bundesfernstraßengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
