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title: "§ 5 FStrAbG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fstrausbaug/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FStrAbG

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

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— Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
