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title: "§ 1 FStatAusnV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fstatausnv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fstatausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FStatAusnV

Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

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— Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fstatausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
