---
title: "§ 36 FSPersAV — Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fspersav/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 36 FSPersAV — Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse

(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.

---

— Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fspersav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
