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title: "§ 4 FSBeitrV — Fälligkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fsbeitrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fsbeitrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FSBeitrV — Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

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— Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fsbeitrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
