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title: "§ 2 FRG§15VÄndV 3"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/frg_15v_ndv_3/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/frg_15v_ndv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FRG§15VÄndV 3

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.

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— Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/frg_15v_ndv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
