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title: "§ 3 FremdSprKFPrV — Inhalt und Gliederung der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fremdsprkfprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fremdsprkfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FremdSprKFPrV — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,

2.



„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,

3.



„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,

4.



„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fremdsprkfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
