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title: "§ 12 FremdSprKFPrV — Deutsch als Fremdsprache"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fremdsprkfprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fremdsprkfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 FremdSprKFPrV — Deutsch als Fremdsprache

Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4 anzugebenden Fremdsprache.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fremdsprkfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
