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title: "§ 13 FreizügG/EU — Staatsangehörige der Beitrittsstaaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/freiz_gg_eu_2004/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 13 FreizügG/EU — Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

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— Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
