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title: "§ 12a FreizügG/EU — Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/freiz_gg_eu_2004/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12a FreizügG/EU — Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

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— Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
