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title: "§ 12 FreizügG/EU — Staatsangehörige der EWR-Staaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/freiz_gg_eu_2004/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 FreizügG/EU — Staatsangehörige der EWR-Staaten

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

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— Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
