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title: "§ 10 FreizügG/EU — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/freiz_gg_eu_2004/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FreizügG/EU — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.



entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde.

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— Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
