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title: "§ 6 FPersV — Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpersv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 FPersV — Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

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— Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
