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title: "Anlage 5 FPackV — (zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpackv/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 5 FPackV — (zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)



1.



Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung



ErzeugnisPrüfzeitraum

a)Backwaren ohne VorverpackungBis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme

b)Frisches Obst oder Gemüse, KartoffelnBis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung

c)Lösungsmittelhaltige KlebstoffeBis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung

2.



Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung



ErzeugnisPrüfzeitraum

a)Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als KonserveBis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung

b)Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte ErzeugnisseBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung

c)BratfischmarinadenBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung

d)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wirdBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
