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title: "§ 43 FPackV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpackv/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 43 FPackV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,

2.



entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,

3.



entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,

4.



entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,

5.



entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,

6.



entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder

7.



entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
