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title: "§ 33 FPackV — Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpackv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 33 FPackV — Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter

Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.

## Fußnoten

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
