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title: "§ 31 FPackV — Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpackv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 31 FPackV — Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.



diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.



diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.



diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und

4.



die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
