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title: "§ 23 FPackV — Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fpackv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 23 FPackV — Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen

Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

## Fußnoten

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
