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title: "§ 16 FoVG — Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fovg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 16 FoVG — Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.

(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.

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— Forstvermehrungsgutgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
