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title: "§ 11 ForumRG — Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/forumrg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/forumrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 11 ForumRG — Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.

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— Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/forumrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
