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title: "§ 10 ForumRG — Ehrenamtliche Tätigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/forumrg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/forumrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 ForumRG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

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— Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/forumrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
