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title: "§ 2 ForstWiMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/forstwimeistprv_2004/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/forstwimeistprv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 ForstWiMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

1.



Produktion und Dienstleistungen,

2.



Betriebs- und Unternehmensführung,

3.



Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

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— Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/forstwimeistprv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
