---
title: "§ 4a ForstSchAusglG — Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/forstschausglg/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/forstschausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 4a ForstSchAusglG — Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

---

— Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/forstschausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
