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title: "§ 10 FlUUG — Einleitung der Untersuchung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fluug/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FlUUG — Einleitung der Untersuchung

(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

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— Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
