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title: "§ 80 FlurbG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/flurbg/80"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html"
updated: "2026-07-01T02:10:20+00:00"
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# § 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.



die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

2.



die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

3.



die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

4.



die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

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— Flurbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
