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title: "§ 4 FluLärmMüV 1996"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/flul_rmm_v_1996/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmm_v_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FluLärmMüV 1996

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstabe 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei dem Staatlichen Vermessungsamt in 85435 Erding, Dorfener Straße 15, und dem Staatlichen Vermessungsamt in 85354 Freising, Domberg 20, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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— Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmm_v_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
