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title: "§ 19 FlugfunkV — Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/flugfunkv_2008/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flugfunkv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 19 FlugfunkV — Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

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— Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flugfunkv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
