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title: "§ 9 FloristMFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/floristmfprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 FloristMFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.



in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,

2.



in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5

a)



für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,

b)



in der Präsentation mit Fachgespräch sowie

3.



im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.

(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:

1.



für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,

2.



für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,

3.



für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

4.



für die Präsentation mit Fachgespräch.Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
