---
title: "§ 8 FloristMFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/floristmfprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 8 FloristMFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und

2.



die Präsentation mit Fachgespräch.In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
