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title: "§ 7 FlErwV — Inhalt des Kaufantrages"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/flerwv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FlErwV — Inhalt des Kaufantrages

Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.

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— Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
