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title: "§ 2 FleiAusbV 2005 — Ausbildungsdauer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fleiausbv_2005/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fleiausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FleiAusbV 2005 — Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fleiausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
