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title: "III. FlaggAnO 1996"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/flaggano_1996/iii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flaggano_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# III. FlaggAnO 1996

An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.

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— Anordnung über die deutschen Flaggen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flaggano_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
