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title: "§ 7 FKAustG — Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fkaustg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FKAustG — Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten

Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die jeweils zuständige Behörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 übermitteln kann.

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— Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
