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title: "§ 22 FKAustG — Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/fkaustg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 22 FKAustG — Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

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— Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
